RA Johanes Öhlböck mit einem seiner Werke von CryptoWiener
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NFT – Non-Fungible-Token: Rechtsfragen

 NFT steht für Non-Fungible-Token. Ein NFT ist ein digitales Objekte das auf der Blockchain (typischerweise der Ethereum-Blockchain) gespeichert ist und durch mehrere Eigenschaften gekennzeichnet ist, nämlich:
 
  • nicht austauschbar, unersetzbar, unteilbar
  • eindeutig identifizierbar
  • auf der Blockchain gespeichert (meist Ethereum) und handelbar
  • Zeitstempel für die die Prägung (Minting)
  • Zuordnung zum Künstler
 
Wie auch bei klassischer Kunst ist nicht verhinderbar, dass die dem NFT zugrundeliegende Datei kopiert oder ein nahezu identes Werk neu geschaffen wird. NFT können – wie auch andere Waren / Dienstleistungen – „gekauft“ werden. Die Gegenleistung ist üblicherweise Kryptowährung, meist Ethereum, wobei aber auch andere Währungen (Bitcoin, Solana, BNB, …) denkbar sind. Der Preis von NFT unterliegt – auch hier wie bei anderen Leistungen – Angebot und Nachfrage. Die Details richten sich nach dem Vertrag (Smart Contract).
 
Bekannte Künstler in der NFT-Welt sind Damien Hirst, Takashi Murakami aber auch die CryptoPunks von LarvaLabs, die Bored Apes des Bored Ape Yachtclub oder die Kreationen der CryptoWiener, die allesamt genuine NFT-Kunst darstellen und keine „Übersetzung“ bestehender Werke in die digitale Welt. Den umgekehrten Weg ging das Belvedere Wien, als es den Kuss von Gustav Klimt in 10.000 Teile digital zerschnipselte und die Schnipsel als NFT zu je 1.850 € verkaufte. Per 23. November 2022 wurde rund ein Viertel der Schnipsel verkauft. Drei Viertel wurden nicht verkauft. Am Sekundärmarkt (opensea.io) werden die schon verkauften Schnipsel teils um einen deutlich niedrigeren Preis verkauft. Es handelt sich dabei nicht um digitale Kunst im klassischen Sinn, da nur eine Fotografie eines gemeinfreien Werkes digitalzerteilt wurde. Rechte werden nicht eingeräumt. 
 
NFT entstehen durch das Minting (Prägung) auf der Blockchain. Die dem NFT zugrundeliegende Datei selbst entsteht – wie auch jedes andere Werk – durch den Realakt der Schöpfung, also etwa durch das Zeichnen in einem Zeichenprogramm. Urheber des Werkes ist, wer es geschaffen hat (§ 10 Urheberrechtsgesetz). Das kann diejenige Person sein, die es geprägt hat (Minting), das muss aber nicht zwingend so sein. Welche Rechte der Urheber mit dem Erwerb des NFT überträgt, richtet sich, wie auch bei klassischer Kunst nach dem Vertrag. Bei NFT heisst dieser Vertrag Smart Contract. Ein Beispiel von NFTs, bei denen eine Rechteübertragung stattfindet, sind die geVIENNAratives von CryptoWiener.
 
NFT können – wie auch andere Güter – im Erbweg (Testament, gesetzliche Erbfolge) übertragen werden. Sie sind nicht vom Steuerrecht ausgenommen, sodass sich eine Steuerpflicht etwa bei gewerblicher Tätigkeit ergeben kann. 
 
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. beschäftigt sich mit Rechtsfragen rund um NFT und Kryptowährung. 

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